Um Arbeitsplätze zu erhalten und demzufolge Entlassungen zu verhindern, sieht das luxemburgische Arbeitsrecht verschiedene Regelungen der Kurzarbeit vor. Kurzarbeit ermöglicht es den Unternehmen, eingearbeitete und gut ausgebildete Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auch in Krisenzeiten weiterzubeschäftigen.
Die Kurzarbeit ist also gerade in der gegenwärtigen Krise ein wirksames Instrument, um Unternehmen zu unterstützen, die ihre Geschäftstätigkeit aufgrund der COVID-19 Pandemie ganz einstellen müssen oder erhebliche Einbußen zu verzeichnen haben.
Angesichts der außergewöhnlichen aktuellen Lage und der massiven Auswirkungen auf Unternehmen und Mitarbeiter sind die Antragsbedingungen und das Beantragungsverfahren geändert worden.
Zur Vereinfachung und Beschleunigung der Beantragung von Kurzarbeit bei höherer Gewalt aufgrund der COVID-19 Krise hat die ADEM in enger Zusammenarbeit mit dem Sekretariat des Konjunkturkommitees (comité de conjoncture) und dem CTIE (Centre des technologies de l’information de l’Etat) ein neues automatisiertes Verfahren entwickelt, das die Beantragung der Kurzarbeit mittels eines Online-Formulars ermöglicht. Das Online-Formular ist abrufbar unter: http://guichet.lu/cocp.
Die Beantragung muss jeden Monat erfolgen.
Unternehmen können ihren Antrag mittels einer gesicherten Authentifizierung (Luxtrust-Produkt wie z.B. Token, Smartcard oder Signing stick) oder eines elektronischen Ausweises einreichen. Sie können mit der Beantragung aber auch einen Vertreter (z.B. Steuerberatung) beauftragen, sollen sie selbst über kein LuxTrust-Produkt verfügen.
Die eingegebenen Daten werden in einem automatisierten Verfahren von der ADEM verarbeitet. Bei der Erstellung des Online-Antrags wurde darauf geachtet, dass es so einfach wie möglich von den Unternehmen auszufüllen ist. Ab dem 27. März 2020 müssen die Unternehmen zwingend das Online-Formular für die Beantragung von Kurzarbeit verwenden (Anträge per Post, E-Mail oder Fax werden nicht mehr akzeptiert).
Anträge von Unternehmen, die aufgrund der von der Regierung im März 2020 vorgenommenen Entscheidungen ihre Aktivitäten ganz einstellen mussten, werden direkt von der ADEM bearbeitet.
Anträge von anderen Unternehmen werden nach Zustimmung durch das Konjunkturkommitee bearbeitet. In beiden Fällen überweist die ADEM nach Erhalt der Anträge eine Vorschusszahlung in Höhe von 80% der Lohnkosten der Kurzarbeiter. Damit soll die zeitnahe Liquidität der Unternehmen gewährleistet werden. Nach Monatsende muss das Unternehmen eine detaillierte Abrechnung über die tatsächlich in Kurzarbeit geleisteten Mitarbeiterstunden vorlegen. Auf Grundlage dieser Abrechnung kalkuliert die ADEM die tatsächliche Summe des Kurzarbeitergeldes, das vom Beschäftigungsfonds (Fonds pour l’emploi) ausgezahlt wird. Sollte die Vorschusszahlung höher als die tatsächlich errechnete Summe sein, muss das Unternehmen den zuviel erhaltenen Betrag zurückerstatten.
Welche Unternehmen sind förderfähig im Rahmen der neuen Kurzarbeiterregelung aufgrund von COVID-19?
Unternehmen, die aufgrund der von der Regierung vorgenommenen Entscheidungen ihre Aktivitäten ganz einstellen mussten, sind automatisch förderfähig und benötigen keine Zustimmung durch das Konjunkturkommitee.
Alle anderen Unternehmen, die wirtschaftliche Einbußen aufgrund der COVID-19 Krise zu verzeichnen haben, benötigen die vorherige Zustimmung durch das Konjunkturkommittee.
Zeitarbeitsunternehmen können ebenfalls berücksichtigt werden, wenn sie die Verträge mit ihren Mitarbeitern, die aufgrund der aktuellen Lage ihre Tätigkeiten nicht ausüben können, aufrechterhalten.
Beide Unternehmensgruppen müssen für die Beantragung der Kurzarbeit dasselbe Formular auf Guichet.lu beantragen.
Welche Mitarbeiter fallen unter das neue Kurzarbeitergeld aufgrund von COVID-19?
- Mitarbeiter in unbefristeten und befristeten Verträgen (die zum Zeitpunkt des Eintretens durch höhere Gewalt bereits abgeschlossen waren)
- Lehrlinge in der Erst- und Erwachsenenausbildung
Wie hoch ist die Lohnerstattung während der Kurzarbeit?
Während der Dauer der Kurzarbeit zahlt der Staat eine Ausgleichszahlung in Höhe von 80 % der Löhne/Gehälter. Die Rückerstattung ist auf 250 % des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer ab 18 Jahren begrenzt. Diese Ausgleichszahlung darf nicht unter dem sozialen Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer liegen. Eine etwaige Differenz zwischen dem Betrag der Ausgleichszahlung und dem sozialen Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer wird vom Beschäftigungsfonds gezahlt.
Was machen Unternehmen, die bereits einen Antrag auf Kurzarbeit auf Grundlage des alten Formulars eingereicht haben?
Die Antragen, die beim Sekretariat des Konjunkturkommittees per Post, E-Mail oder Fax eingereicht worden sind, werden derzeit bearbeitet. Angesichts der extrem hohen Antragszahlen kann die Bearbeitung noch bis zum 3. April 2020 andauern. Anträge von Unternehmen, die einen unvollständigen Antrag eingereicht haben, werden nicht bearbeitet. Diese Unternehmen werden von der ADEM kontaktiert.
Weitere Informationen zum Thema Kurzarbeit im Zusammenhang mit der Coronakrise finden Sie in den FAQ sowie in der Themenrubrik.