Die Modalitäten der CovidCheck-Regelung, wie sie in diesem Gesetzentwurf vorgesehen sind, waren in den letzten Tagen Gegenstand von Debatten und Überlegungen in der Presse. Sie bleiben jedoch zum jetzigen Zeitpunkt angesichts der Kritik, die von verschiedenen Interessengruppen im Rahmen des derzeit laufenden Gesetzgebungsverfahrens geäußert wurde, ungewiss.
Die Arbeitgeberverbände begrüßen zwar die optionale Einführung des Covid-Checks in Unternehmen außerhalb des Horeca-Sektors gemäß Artikel 6 des Gesetzentwurfs, es wäre jedoch verfrüht, auf dieser Grundlage ein CovidCheck-System einzuführen, ohne die Abstimmung über das Gesetz abzuwarten, die spätestens am 18. Oktober erfolgen sollte.
Die UEL und ihre Mitglieder empfehlen den Unternehmen daher, keine Initiativen im Bereich des CovidCheck-Systems zu ergreifen, die nach der nächsten Fassung des Gesetzestextes über Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie ihrer Rechtsgrundlage beraubt werden könnten. Die Unternehmen können jedoch bereits jetzt ihre Bereitschaft ankündigen, sich einem solchen System anzuschließen, und mit den organisatorischen Vorbereitungen beginnen, um die Umsetzung unter Beachtung der Befugnisse der Personaldelegation zu erleichtern und zu beschleunigen, sobald das Gesetz verabschiedet ist.
Die UEL erinnert in diesem Zusammenhang daran, wie wichtig es ist, die Datenschutzanforderungen der DSGVO in diesem sehr sensiblen Bereich der Gesundheitsdaten einzuhalten.