Die Vereinbarung zwischen der Regierung, der UEL und den Gewerkschaften OGBL, LCGB und CGFP vom 7. März 2023 im Anschluss an die Sitzung des Tripartite-Koordinationsausschusses vom 3. März 2023 sieht in den Punkten 1 und 2 vor, dass der Staat die dritte Indextranche über das Jahr 2023 sowie den auf die Auslösung folgenden Monat Januar 2024 ausgleicht.
Das Gesetz vom 26. Juli 2023 zur Abweichung von den Artikeln 55 und 56 des Sozialversicherungsgesetzbuches in Bezug auf das Abkommen zwischen der Regierung, der UEL und den Gewerkschaften OGBL, LCGB und CGFP vom 7. März 2023, das am 5. August 2023 in Kraft treten wird, setzt den Teil des Abkommens um, der sich auf den finanziellen Ausgleich dieser dritten Indextranche bezieht.
Konkret werden die Beitragssätze für die vier Klassen der Arbeitgeber-Krankenkasse („Mutualité des employeurs“) in Höhe des auszugleichenden Betrags gesenkt. Der Ausgleichsbetrag basiert auf der gesamten Lohnsumme (einschließlich Überstundenvergütung und Gratifikationen ohne Berücksichtigung des jährlichen beitragspflichtigen Höchstbetrags) und wird dann auf die beitragspflichtige Masse für die Arbeitgeber-Krankenkasse bezogen.
Die Senkung der Sätze wird dazu führen, dass die zugehörigen Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2024 weniger Beiträge an die Arbeitgeber-Krankenkasse zahlen müssen, aber weiterhin gegen die gleichen Risiken geschützt sind. Die Differenz wird vom Staat im Rahmen der bestehenden Mechanismen übernommen.
Je nach Höhe des Satzes für jede Klasse wird der Ausgleich vollständig im Haushaltsjahr 2024 (Klassen 3 und 4) erfolgen oder auch auf das Haushaltsjahr 2025 (Klasse 2) bzw. 2026 (Klasse 1) verteilt, um zu verhindern, dass die Sätze negativ werden.
Die Arbeitgeber-Krankenkasse wird den angeschlossenen Arbeitgebern eine detailliertere Mitteilung zukommen lassen. Die Sätze der vier Klassen, die im Jahr 2024 gelten, werden ebenfalls gegen Ende des Jahres 2023 von der Arbeitgeber-Mutualität mitgeteilt.
Mitteilung des Ministeriums für soziale Sicherheit / Mutualité des employeurs