Telearbeit: Neues Abkommen über soziale Sicherheit im Interesse von Grenzgängern

15.06.2023

Pressemitteilung des Ministeriums für soziale Sicherheit

Die Telearbeit, die während der COVID-19-Pandemie weit verbreitet war, ist heute Teil der Arbeitswelt.

Um dieser neuen Realität besser Rechnung zu tragen, haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein neues Rahmenabkommen im Bereich der sozialen Sicherheit ausgearbeitet, das es in den meisten Fällen ermöglicht, eine größere Anzahl von Arbeitstagen von zu Hause aus zu absolvieren, ohne dass sich die Mitgliedschaft ändert.

Am 5. Juni 2023 unterzeichnete der Minister für soziale Sicherheit, Claude Haagen, das neue Rahmenabkommen über die übliche grenzüberschreitende Telearbeit.

Gemäß den neuen Bestimmungen hat ein Grenzgänger nun die Möglichkeit, seine Aufgaben in seinem Wohnland auszuüben, insbesondere in Form von Telearbeit, und dabei weiterhin den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats zu unterliegen, in dem sich der Sitz oder der Ort der Niederlassung seines Arbeitgebers befindet, unter der Voraussetzung, dass :

Sowohl das Land, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat, als auch das Land, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, haben die Rahmenvereinbarung unterzeichnet;
Die im Wohnsitzland ausgeübte Arbeitszeit beträgt weniger als 50 % der tatsächlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers.
Die Rahmenvereinbarung wird am 1. Juli 2023 in Kraft treten, unmittelbar nach Ablauf der pandemiebedingten Übergangszeit. Das Abkommen wurde zunächst für eine Dauer von fünf Jahren geschlossen.

Von den Nachbarländern Luxemburgs ist anzumerken, dass Deutschland das Rahmenabkommen bereits unterzeichnet hat, während Belgien sich verpflichtet hat, es in Kürze zu unterzeichnen. Belgien übernimmt darüber hinaus die Rolle des Depositarstaates für die Unterschriften unter dieses Abkommen.

In diesem Zusammenhang haben die zuständigen belgischen Stellen eine eigene Website ins Netz gestellt: Socialsecurity.belgium.be.

Auf dieser findet sich eine vollständige Liste der Mitgliedstaaten, die das Abkommen unterzeichnet haben.

Diese Initiative stellt einen wichtigen Schritt in Richtung einer tieferen Integration innerhalb der Europäischen Union dar, indem sie die Freizügigkeit von Personen innerhalb der Union fördert und gleichzeitig ihr Recht auf soziale Sicherheit bewahrt.

„Mit diesem Abkommen setzt Luxemburg sein Engagement für die Förderung der für die Großregion so wichtigen grenzüberschreitenden Mobilität fort, indem es zur Schaffung eines günstigen Umfelds für Grenzgänger beiträgt. Mit der Anwendung dieses neuen Abkommens werden die geografischen Grenzen nicht mehr eine Art Hindernis für die grenzüberschreitende Telearbeit darstellen, sondern die Grenzgänger können von den neuen Arbeitsformen profitieren, die ihnen lange Fahrten ersparen und somit eine bessere Balance zwischen Berufs- und Privatleben ermöglichen“, betonte Claude Haagen bei der Unterzeichnung.

Diese Rahmenvereinbarung wurde von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Europäischen Union gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ausgearbeitet.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Bestimmungen nur für den Bereich der sozialen Sicherheit gelten. Die Bestimmungen im Bereich der Besteuerung sind in gesonderten bilateralen Abkommen geregelt.

Die Verfahren für die praktische Umsetzung dieses Abkommens werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben.