In den vergangenen Wochen wurden im Rahmen der Corona-Krise mehrere Maβnahmen festgelegt, die die Sozialversicherungsbeiträge betreffen. Die Zentralstelle für Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale, CCSS) hat eine Übersicht der Maßnahmen zusammengestellt:
- Sozialversicherungsbeiträge: Die Sozialversicherungsbeiträge bleiben geschuldet und werden weiterhin monatlich verrechnet. Es werden jedoch keine Verzugszinsen berechnet und auch keine Verfahren zur Zwangseintreibung der Beiträge eingeleitet. Die Arbeitgeber werden frühestmöglich über die Aufhebung dieser Maßnahmen informiert.
- Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld: Ab dem 1. April 2020 und bis zum letzten Tag des Monats, in dem der Krisenzustand endet, werden die Kosten aller krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeiten direkt von der Nationalen Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé, CNS) übernommen. Daher muss der Arbeitgeber für diese krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit keine Lohnfortzahlung leisten. Der Arbeitgeber muss dies jedoch bei der monatlichen Meldung der Löhne und Arbeitsunfähigkeiten an die CCSS berücksichtigen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Website ccss.lu
- Sonderurlaub: Der Arbeitgeber ist weiterhin verpflichtet die Gehälter jener Arbeitnehmer zu zahlen, welche einen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gleichgestellten Sonderurlaube in Anspruch nehmen. Hierbei handelt es sich um den Urlaub aus familiären Gründen, den Urlaub zur Sterbebegleitung sowie den Urlaub zur Unterstützung der Familie. Um Arbeitgeber, die sich in einer schwierigen finanziellen Lage befinden zu unterstützen, leistet die CCSS beim Sonderurlaub aus familiären Gründen einen Vorschuss auf die Rückerstattung durch die Mutualität der Arbeitgeber. Die Informationen zur Beantragung dieses Vorschusses hat die CCSS den Arbeitgebern schriftlich mitgeteilt. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.
Zusätzliche Informationen finden Sie in der Rubrik „FAQ“ für Arbeitnehmer.