Ab dem 1. Juli 2023 (Ablauf der Übergangszeit im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie) muss jede Telearbeitstätigkeit, die regelmäßig von einem nicht in Luxemburg ansässigen Arbeitnehmer ausgeübt wird, beim Centre commun de la sécurité sociale (CCSS) angemeldet werden :
→ Telearbeit, die in den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung fällt.
Nur Arbeitnehmer, die die nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllen, können vom Geltungsbereich der Rahmenvereinbarung profitieren:
- Der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, und der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat, müssen Unterzeichnerstaaten sein ;
- Die Telearbeit muss ausschließlich im Wohnsitzmitgliedstaat ausgeübt werden ;
- Die Telearbeit muss zwischen 25 % und weniger als 50 % der Gesamtarbeitszeit des Arbeitnehmers betragen (liegt die Tätigkeit unter 25 %, gelten die üblichen europäischen Bestimmungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit und die anwendbaren Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit müssen vom Wohnsitzmitgliedstaat bestimmt werden) ;
- Die Verbindung zur IT-Infrastruktur des Arbeitgebers muss möglich sein ;
- Der/die Arbeitnehmer/in darf in seinem/ihrem Wohnmitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat keine andere Tätigkeit (Arbeitnehmer/in beim selben Arbeitgeber / Arbeitnehmer/in bei einem anderen Arbeitgeber / Selbstständige/r) ausüben.