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Soziale Rahmenbedingungen

Beitragssätze zum 1. September 2023

Risiko

Beteiligung des Versicherten

Beteiligung des Arbeitgebers

Kranken- und Mutterschaftsversicherung

Zuschlag für Geldleistungen (1)

2,80 %

0,25 %

2,80 %

0,25 %

Mutualität der Arbeitgeber

Klasse 1 (Abwesenheitsrate < 0,65 %)

Klasse 2 (Abwesenheitsrate < 1,60 %)

Klasse 3 (Abwesenheitsrate < 2,50 %)

Klasse 4 (Abwesenheitsrate >=2,50 %)

 

0,01 %

0,01 %

0,42 %

1,36 %

Rentenversicherung

8,0 %

8,0 %

Pflegeversicherung (2)

1,40 %

Unfallversicherung (³)

0,70 %

Familienleistungen (zu Lasten des Staates für den Privatsektor)

1,70 %

Gesundheit am Arbeitsplatz

0,14 %

Mindest- und Höchstgrenzen für die Beitragspflicht

Monatlicher sozialer Mindestlohn (SSM)

Indexwert: 944,43

 Mindestbeitrag 18 Jahre und älter, qualifiziert

2.570,93 €

Mindestbeitrag 17 – 18 Jahre : 80%

2.056,74 €

Mindestbeitrag 15 – 17 Jahre : 75%

1.928,20 €

Mindestbeitrag 18 Jahre und älter, qualifiziert : 120 %

3.085,11 €

Höchstgrenze (5 x SSM)

12.854,64 €

(1) Dieser Zuschlag gilt nur für die Versicherten die Anrecht auf eine finanzielle Entschädigung haben.

(2) Ein Freibetrag der einem Viertel des sozialen Mindestlohns entspricht, muss zur Festlegung der Bemessungsgrundlage der Pflegeversicherung berücksichtigt werden (627,06€). Dieser Freibetrag wird im Verhältnis zur angegebenen Stundenzahl gegenüber 173 Stunden berechnet, wenn die Arbeitsdauer im Dienste eines Arbeitgebers niedriger als 150 Stunden für einen Kalendermonat beträgt.

(3) Seit dem Geschäftsjahr 2019 gibt es ein Bonus-Malus-System: Für weitere Informationen besuchen Sie bitte die Website der Unfallversicherun (AAA). Zu beachten ist, dass ab dem 1. Januar 2024 der einheitliche Beitragssatz, der auf 0,70% festgelegt ist, für jeden Beitragszahler mit seinem Bonus-Malus-Faktor multipliziert wird, der die Werte 0,85; 1,0; 1,1; 1,3 oder 1,5 annehmen kann.

Weitere Informationen (auf Französisch)

Quellen :